I. Name, Sitz und Zweck
ART. 1
Unter dem Namen AARGAUISCHER COMPUTER CLUB BRUGG (ACCB) besteht gemäss Art. 60ff ZGB ein Club mit Sitz in Brugg.
ART. 2
Der Club bezweckt:
a) Organisation von Clubtreffen zum allgemeinen Erfahrungs- und Informationsaustausch
b) Veranstaltungen und Schulung aus verschiedenen Bereichen wie zum Beispiel Betriebssysteme, Anwenderprogramme, Programmiersprachen, Kommunikation
c) Weitergabe von Informationen aus verschiedenen Bereichen gemäss b) in elektronischer Form an die Mitglieder
d) Unterstützung bei Hardware- und Softwareproblemen
e) Pflege der Kameradschaft
II. Mitgliedschaft
ART. 3
a) Der Club umfasst folgende Mitgliederkategorien:
b) Aktivmitglieder können Einzelpersonen oder Ehepaare sein.
c) Juniormitglieder sind Mitglieder unter 20 Jahren. Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, bei einem reduzierten Mitgliederbeitrag. Ab dem Jahr, in dem sie das 20. Altersjahr erreichen, werden sie automatisch Aktivmitglieder.
d) Freimitglieder sind natürliche Personen und können in Anerkennung der Verdienste für den Club auf Antrag des Vorstandes oder auf einen ordentlichen Antrag eines Mitgliedes an der GV zu Freimitgliedern ernannt werden. Freimitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, bezahlen aber keinen Beitrag. (neu ab 12.03.2010!)
e) Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die sich durch ihren uneigennützigen Einsatz und ihr Engagement für den Verein in ganz besonderer Weise und einer langen Zugehörigkeit (in der Regel mind. 10 Jahre) ausgezeichnet haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt.
f) Sie haben die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, bezahlen jedoch keinen Beitrag.
g) Die Ehrenmitgliedschaft kann nur lebenden Personen verliehen werden.
h) (geändert am 12.03.2010!)
i) Firmenmitglieder z.B. juristische Personen, andere Vereine.
j)
Gönner, die den Club ideell und materiell unterstützen, sind nicht Mitglieder.
ART. 4
Der Beitritt kann jederzeit durch Anmeldung beim Vorstand erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
ART. 5
Neu aufgenommene Mitglieder erhalten die Einladungen zu allen Clubanlässen und Zugang zum geschützten Bereich der Clubwebseite. Mit der Aufnahme anerkennt das Mitglied die Statuten
(publiziert auf der Clubwebseite) und verpflichtet sich, den Beschlüssen und Weisungen der zuständigen Organe nachzukommen.
ART. 6
Der Austritt kann nur auf Ende eines Jahres erfolgen und ist dem Vorstand mindestens einen Monat vor Jahresende schriftlich mitzuteilen.
ART. 7
Mitglieder, welche die Interessen des Clubs in irgend einer Weise schädigen und dies trotz Verwarnung durch den Vorstand weiter tun, oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Rekursrecht an die nächste Generalversammlung.
III. Organisation
ART. 8
Die Organe sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
ART. 9
Die ordentliche Generalversammlung findet zur Erledigung der statutarischen Geschäfte jährlich bis spätestens Ende März statt.
Eine ausserordentliche Generalversammlung muss innert zwei Monaten einberufen werden
· auf Beschluss einer ordentlichen Generalversammlung
· oder des Vorstandes
· oder wenn ein 1/5 der stimmberechtigten Clubmitglieder es verlangen.
Die Generalversammlung ist immer beschlussfähig. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder.
Die Einladung zur Generalversammlung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Traktanden. Die Einladung muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage vor der GV zugestellt werden. Anträge an die
Generalversammlung sind dem Vorstand mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen
Zu den Aufgaben der Generalversammlung gehören:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung
b) Entgegennahme der Jahresberichte
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Abnahme des Revisorenberichtes
e) Genehmigung der Budgets
f) Festsetzung der Jahresbeiträge des laufenden Jahres
g) Wahlen:
h) des Vorstandes
i) des Präsidenten
j) von 2 Rechnungsrevisoren
k) Behandlung und Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
l) Alle anderen, durch Gesetz oder Verordnung der Generalversammlung vorbehaltenen Aufgaben
Für die Wahlen und Abstimmungen gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Abstimmungen werden offen durchgeführt, sofern die Mehrheit kein anderes Vorgehen wünscht.
b) Wo die Statuten nichts anderes vorsehen, entscheidet die absolute Mehrheit. Bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden der Stichentscheid zu.
ART. 10
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Den Präsidenten ausgenommen, konstituiert sich der Vorstand selbst. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Die Mitglieder sind wieder wählbar.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand verfügt über eine Finanzkompetenz für ausserordentliche, nicht budgetierte Ausgaben von Fr. 1’000 je Jahr.
Der Präsident (oder falls nicht möglich ein anderes Vorstandsmitglied) unterzeichnet mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu Zweien rechtsverbindlich.
Dem Kassier wird für die ordentlichen Kassageschäfte Einzelunterschrift erteilt.
ART. 11
Die Generalversammlung wählt 2 Revisoren für eine Amtsdauer von 2 Jahren. Sie sind wieder wählbar. Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung. Sie erstatten jährlich zu Handen der ordentlichen Generalversammlung einen schriftlichen Bericht über ihre Prüfung. Die Revisoren haben das Recht, ihre Funktionen jederzeit auszuüben und Einsicht in die Unterlagen zu verlangen.
ART. 12
Die Webseite ist die offizielle Kommunikationsplatform. Allgemeine Unterlagen zum Verein und zu Anlässen sind öffentlich zugänglich. In einem nur für Mitglieder zugänglichen Bereich sind detaillierte Unterlagen zu Generalversammlung, Seniorennachmittagen, etc. abgelegt und ab 2017 auch als Archiv verfügbar.
Mitglieder können über das Kontaktformular auf der Webseite eine aktuelle Mitgliederliste für den persönlichen Gebrauch im Zusammenhang mit Clubaktivitäten anfordern. Daraufhin erhalten sie
per Mail eine Liste mit Namen/Vornamen, Adressen, Telefonnummern und Mailadressen.
IV. Rechnungswesen
ART. 13
Das Rechnungsjahr des Clubs endet jeweils am 31. Dezember.
ART. 14
Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Clubvermögen. Der Jahresbeitrag des Mitgliedes darf Fr. 200 nicht überschreiten.
V Auflösen oder Fusion des Clubs
ART. 15
Der Club kann von der Generalversammlung aufgrund eines ordnungsgemäss eingereichten Antrags mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
Über das Clubvermögen entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes.
Bei einer Fusion mit einem anderen Club bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Modalitäten.
VI Schlussbestimmungen
ART. 16
Die vorliegenden Statuten wurden von der Generalversammlung vom 16. März 2018 genehmigt. Sie ersetzen die Statuten vom 11. März 2011.